Was ist das BFSG?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act, einer EU-Richtlinie zur digitalen Barrierefreiheit. Der Grundgedanke: Produkte und Dienstleistungen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern angeboten werden, sollen für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Bei digitalen Angeboten bedeutet das konkret: Websites, Online-Shops und Apps müssen barrierefrei nutzbar sein.
Das Gesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Für Websites und Online-Shops erfasster Dienstleistungen gelten die Anforderungen grundsätzlich ab diesem Datum — auch für bestehende Angebote. Die Übergangsregeln in § 38 BFSG sind eng begrenzt: Sie betreffen vor allem Produkte, die schon vorher zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzt wurden (bis 27. Juni 2030), und Verträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden (unverändert bis zu ihrem Ablauf, längstens bis 27. Juni 2030). Wer meint, das Gesetz betreffe nur Neues, irrt: Es geht nicht nur um neu erstellte Websites, sondern ausdrücklich auch um Seiten, die seit Jahren unverändert online sind.
Wer ist betroffen?
Grundsätzlich betrifft das BFSG alle Unternehmen, die digitale Dienstleistungen an Verbraucher anbieten — Online-Shops, Buchungssysteme, Kontaktformulare mit Vertragsabschluss-Funktion und vergleichbare B2C-Angebote. Maßgeblich ist laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit, ob das Angebot auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags abzielt.
- Online-Shops mit Verbraucherkunden
- Terminbuchungssysteme
- Kontaktformulare mit Vertragsfunktion
- Kundenportale und Login-Bereiche
- Websites mit gemischter B2B/B2C-Zielgruppe
- Kleinstunternehmen (< 10 Beschäftigte, ≤ 2 Mio. € Umsatz)
- Reine B2B-Angebote ohne Verbraucherbezug
- Rein informative Seiten ohne Dienstleistungsfunktion
Die Ausnahme gilt nicht pauschal für alles: Wer Produkte in Verkehr bringt statt nur Dienstleistungen anzubieten, kann trotz Kleinstunternehmer-Status betroffen sein. Und viele Websites richten sich in der Praxis an gemischte Zielgruppen — etwa ein Handwerksbetrieb mit Online-Terminbuchung, die auch Privatkunden nutzen. Im Zweifel lohnt sich eine konkrete Einzelfallprüfung.
Die technischen Anforderungen: WCAG 2.1 AA
Als Referenzstandard dient WCAG 2.1 in der Konformitätsstufe AA — der international etablierte Maßstab für digitale Barrierefreiheit, auf den auch die harmonisierte europäische Norm EN 301 549 für Webinhalte verweist. Die wichtigsten Anforderungen im Überblick:
Jedes bedeutungstragende Bild braucht eine textliche Beschreibung, die Screenreader vorlesen können.
Alle Funktionen müssen ohne Maus nutzbar sein — Navigation, Formulare, interaktive Elemente.
Mindestens 4,5:1 zwischen Text und Hintergrund bei normalem Fließtext, gemäß WCAG-Vorgabe.
Klare Beschriftungen, nachvollziehbare Fehlermeldungen und eine logische Tab-Reihenfolge.
Informationen dürfen nicht ausschließlich über Farbe vermittelt werden — etwa bei Pflichtfeldern oder Statusanzeigen.
Saubere HTML-Semantik und, wo nötig, ARIA-Attribute, damit assistive Technologien Inhalte korrekt erfassen.
Text muss sich vergrößern lassen, ohne dass Inhalte abgeschnitten werden oder die Funktion verloren geht.
Bußgelder & Abmahnrisiko
Bei Verstößen drohen zwei voneinander unabhängige Risiken. Zum einen können die Marktüberwachungsbehörden — zuständig ist die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) — Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängen. Zum anderen — und das wird häufig unterschätzt — besteht ein wettbewerbsrechtliches Abmahnrisiko durch Mitbewerber oder klagebefugte Verbände, unabhängig vom behördlichen Verfahren.
Die Barrierefreiheitserklärung
Neben der technischen Umsetzung besteht eine eigenständige Informationspflicht: Nach § 14 BFSG in Verbindung mit Anlage 3 müssen Dienstleistungserbringer in ihren AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise angeben, wie ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt — in barrierefreier Form und für die Allgemeinheit zugänglich. Dazu gehören unter anderem eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung, Erläuterungen zu ihrer Durchführung, eine Darstellung, wie die Anforderungen erfüllt werden, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde. In der Praxis wird diese Information meist als Barrierefreiheitserklärung auf der Website veröffentlicht.
Empfehlenswert, nach dem BFSG aber nicht ausdrücklich vorgeschrieben: bekannte Einschränkungen offen zu benennen und eine Möglichkeit anzubieten, Barrieren zurückzumelden. Für öffentliche Stellen ist beides nach BITV 2.0 Pflicht, für private Anbieter hat es sich als gute Praxis bewährt — es schafft Transparenz über den Fortschritt und zeigt, dass Hinweise ernst genommen werden.
So gehen Sie die Umsetzung an
Keine Website wird auf einen Schlag vollständig barrierefrei — entscheidend ist ein nachvollziehbarer, dokumentierter Fortschritt statt eines einzelnen großen Umbauprojekts. So gehen wir auch vor, wenn wir eine barrierefreie Website nach BFSG umsetzen:
Barrierefreiheit von Anfang an mitdenken
Bei neuen Websites ist Barrierefreiheit fester Bestandteil unserer Umsetzung — von der ersten Entwurfsphase an, nicht als nachträgliches Add-on. Bei bestehenden Seiten prüfen wir den Ist-Zustand und erstellen einen priorisierten Maßnahmenplan.
BFSG-Check & barrierefreie WebsitesQuellen
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz)
- § 14 BFSG – Pflichten des Dienstleistungserbringers — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz)
- Anlage 3 BFSG – Informationen über Dienstleistungen, die den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz)
- § 38 BFSG – Übergangsbestimmungen — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz)
- § 7 BITV 2.0 – Erklärung zur Barrierefreiheit (öffentliche Stellen) — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz)
- § 37 BFSG – Bußgeldvorschriften — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz)
- Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act) — EUR-Lex, Amt für Veröffentlichungen der EU
- FAQ Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr — Bundesfachstelle Barrierefreiheit
- Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 — World Wide Web Consortium (W3C)
- EN 301 549 V3.2.1 – Accessibility requirements for ICT products and services — ETSI / CEN / CENELEC
- Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) — MLBF AöR
Häufige Fragen zur BFSG-Pflicht für Websites
Seit wann gilt das BFSG für Websites?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Für Websites und Online-Shops erfasster Dienstleistungen gelten die Anforderungen grundsätzlich ab diesem Datum — auch für seit Jahren laufende Online-Angebote, nicht nur für neu erstellte. § 38 BFSG enthält nur begrenzte Übergangsregeln, vor allem für Produkte, die schon vorher zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzt wurden (bis 27. Juni 2030), und für vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge (bis zu deren Ablauf, längstens bis 27. Juni 2030).
Welche Unternehmen sind vom BFSG ausgenommen?
Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind von den Dienstleistungspflichten befreit. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht automatisch für alles: Wer Produkte in Verkehr bringt statt nur Dienstleistungen anzubieten, kann trotzdem betroffen sein. Reine B2B-Angebote fallen grundsätzlich nicht unter die verbraucherschützenden Pflichten des Gesetzes.
Was bedeutet WCAG 2.1 Level AA konkret?
WCAG 2.1 AA ist der international anerkannte Standard für digitale Barrierefreiheit und der Referenzmaßstab des BFSG. Er verlangt unter anderem Alternativtexte für Bilder, vollständige Tastaturbedienbarkeit, ausreichenden Farbkontrast, verständlich strukturierte Formulare und Kompatibilität mit Screenreadern.
Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das BFSG?
Marktüberwachungsbehörden können Bußgelder bis zu 100.000 Euro verhängen. Zusätzlich besteht das Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände, unabhängig vom behördlichen Verfahren — das macht das wirtschaftliche Risiko für Unternehmen zweigleisig.
Muss eine bestehende, seit Jahren laufende Website nachgerüstet werden?
Ja. Das BFSG unterscheidet nicht zwischen neuen und bestehenden Angeboten. Eine Website, die seit zehn Jahren unverändert online ist, muss die Anforderungen genauso erfüllen wie eine gerade erst launchte Seite.
Wie lange dauert es, eine Website barrierefrei zu machen?
Das hängt stark vom Ist-Zustand und Umfang der Website ab. Eine erste Analyse mit priorisierter Maßnahmenliste ist meist innerhalb weniger Tage möglich. Die vollständige technische Umsetzung reicht je nach Komplexität von wenigen Wochen bis zu mehreren Monaten — wichtig ist ein dokumentierter, nachvollziehbarer Fortschritt statt eines einzelnen „großen Wurfs“.