Was ist das BFSG?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act, einer EU-Richtlinie zur digitalen Barrierefreiheit. Der Grundgedanke: Produkte und Dienstleistungen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern angeboten werden, sollen für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Bei digitalen Angeboten bedeutet das konkret: Websites, Online-Shops und Apps müssen barrierefrei nutzbar sein.
Das Gesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 — ohne Übergangsfrist für bestehende Angebote. Das ist ein häufiges Missverständnis: Es geht nicht nur um neu erstellte Websites, sondern ausdrücklich auch um Seiten, die seit Jahren unverändert online sind.
Wer ist betroffen?
Grundsätzlich betrifft das BFSG alle Unternehmen, die digitale Dienstleistungen an Verbraucher anbieten — Online-Shops, Buchungssysteme, Kontaktformulare mit Vertragsabschluss-Funktion und vergleichbare B2C-Angebote.
- Online-Shops mit Verbraucherkunden
- Terminbuchungssysteme
- Kontaktformulare mit Vertragsfunktion
- Kundenportale und Login-Bereiche
- Websites mit gemischter B2B/B2C-Zielgruppe
- Kleinstunternehmen (< 10 Beschäftigte, ≤ 2 Mio. € Umsatz)
- Reine B2B-Angebote ohne Verbraucherbezug
- Rein informative Seiten ohne Dienstleistungsfunktion
Die Ausnahme gilt nicht pauschal für alles: Wer Produkte in Verkehr bringt statt nur Dienstleistungen anzubieten, kann trotz Kleinstunternehmer-Status betroffen sein. Und viele Websites richten sich in der Praxis an gemischte Zielgruppen — etwa ein Handwerksbetrieb mit Online-Terminbuchung, die auch Privatkunden nutzen. Im Zweifel lohnt sich eine konkrete Einzelfallprüfung.
Die technischen Anforderungen: WCAG 2.1 AA
Als Referenzstandard dient WCAG 2.1 in der Konformitätsstufe AA — der international etablierte Maßstab für digitale Barrierefreiheit. Die wichtigsten Anforderungen im Überblick:
Jedes bedeutungstragende Bild braucht eine textliche Beschreibung, die Screenreader vorlesen können.
Alle Funktionen müssen ohne Maus nutzbar sein — Navigation, Formulare, interaktive Elemente.
Mindestens 4,5:1 zwischen Text und Hintergrund bei normalem Fließtext, gemäß WCAG-Vorgabe.
Klare Beschriftungen, nachvollziehbare Fehlermeldungen und eine logische Tab-Reihenfolge.
Informationen dürfen nicht ausschließlich über Farbe vermittelt werden — etwa bei Pflichtfeldern oder Statusanzeigen.
Saubere HTML-Semantik und, wo nötig, ARIA-Attribute, damit assistive Technologien Inhalte korrekt erfassen.
Text muss sich vergrößern lassen, ohne dass Inhalte abgeschnitten werden oder die Funktion verloren geht.
Bußgelder & Abmahnrisiko
Bei Verstößen drohen zwei voneinander unabhängige Risiken. Zum einen können Marktüberwachungsbehörden Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängen. Zum anderen — und das wird häufig unterschätzt — besteht ein wettbewerbsrechtliches Abmahnrisiko durch Mitbewerber oder klagebefugte Verbände, unabhängig vom behördlichen Verfahren.
Die Barrierefreiheitserklärung
Unabhängig vom aktuellen Stand der technischen Umsetzung besteht eine eigenständige Pflicht: die Veröffentlichung einer Barrierefreiheitserklärung auf der Website. Sie muss den aktuellen Umsetzungsstand darstellen, bekannte Ausnahmen benennen und eine Möglichkeit bieten, Barrieren zurückzumelden.
Diese Erklärung ist auch dann schon verpflichtend, wenn die Website die technischen Anforderungen noch nicht vollständig erfüllt — sie dokumentiert Transparenz über den Fortschritt, nicht dessen Abschluss.
So gehen Sie die Umsetzung an
Keine Website wird auf einen Schlag vollständig barrierefrei — entscheidend ist ein nachvollziehbarer, dokumentierter Fortschritt statt eines einzelnen großen Umbauprojekts:
Barrierefreiheit von Anfang an mitdenken
Bei neuen Websites ist Barrierefreiheit fester Bestandteil unserer Umsetzung — von der ersten Entwurfsphase an, nicht als nachträgliches Add-on. Bei bestehenden Seiten prüfen wir den Ist-Zustand und erstellen einen priorisierten Maßnahmenplan.
Webdesign-Leistungen ansehenHäufige Fragen zur BFSG-Pflicht für Websites
Seit wann gilt das BFSG für Websites?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Es gibt keine Übergangsfrist für bereits bestehende Websites — auch seit Jahren laufende Online-Angebote müssen die Anforderungen erfüllen, nicht nur neu erstellte.
Welche Unternehmen sind vom BFSG ausgenommen?
Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind von den Dienstleistungspflichten befreit. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht automatisch für alles: Wer Produkte in Verkehr bringt statt nur Dienstleistungen anzubieten, kann trotzdem betroffen sein. Reine B2B-Angebote fallen grundsätzlich nicht unter die verbraucherschützenden Pflichten des Gesetzes.
Was bedeutet WCAG 2.1 Level AA konkret?
WCAG 2.1 AA ist der international anerkannte Standard für digitale Barrierefreiheit und der Referenzmaßstab des BFSG. Er verlangt unter anderem Alternativtexte für Bilder, vollständige Tastaturbedienbarkeit, ausreichenden Farbkontrast, verständlich strukturierte Formulare und Kompatibilität mit Screenreadern.
Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das BFSG?
Marktüberwachungsbehörden können Bußgelder bis zu 100.000 Euro verhängen. Zusätzlich besteht das Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände, unabhängig vom behördlichen Verfahren — das macht das wirtschaftliche Risiko für Unternehmen zweigleisig.
Muss eine bestehende, seit Jahren laufende Website nachgerüstet werden?
Ja. Das BFSG unterscheidet nicht zwischen neuen und bestehenden Angeboten. Eine Website, die seit zehn Jahren unverändert online ist, muss die Anforderungen genauso erfüllen wie eine gerade erst launchte Seite.
Wie lange dauert es, eine Website barrierefrei zu machen?
Das hängt stark vom Ist-Zustand und Umfang der Website ab. Eine erste Analyse mit priorisierter Maßnahmenliste ist meist innerhalb weniger Tage möglich. Die vollständige technische Umsetzung reicht je nach Komplexität von wenigen Wochen bis zu mehreren Monaten — wichtig ist ein dokumentierter, nachvollziehbarer Fortschritt statt eines einzelnen „großen Wurfs“.
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